AusbildungThemengruppen

PolizeischülerInnen: Lehrlinge 2. Klasse?

Wie bereits mehrfach berichtet, wird AspirantInnen in den BZS aktuell nun wieder der Anspruch auf Familienbeihilfe verwehrt, weil die Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung nach Ansicht der Finanzbehörden und des Bundesfinanzgerichts bereits eine Berufsausübung darstelle (?). Die AUF/FEG hält diese Rechtsansicht für falsch und ist der Ansicht, dass die diesbezüglich als Begründung herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs fehlinterpretiert wird.

Konkret sind unserer Ansicht nach die einschlägigen Voraussetzungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz erfüllt, wenn die Ausbildungsphase mit einer Dienstprüfung abgeschlossen wird und die positive Absolvierung derselben die Überstellung vom privatrechtlichen Dienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Folge hat.


Genau diese Voraussetzungen sind für die Ausbildung zur exekutivdienstlichen Verwendung (bzw. die zweite Phase der Ergänzungsausbildung im Falle einer grenz- und fremdenpolizeilichen Verwendung) gegeben. Die Rechtsansicht, dass Ausbildungsverhältnisse im öffentlichen Dienst per se bereits eine Berufsausübung darstellen und somit der Anspruch auf Familienbeihilfe in diesem Fall zu verwehren ist, ist nach unserer Überzeugung daher nicht nur sachlich inkorrekt sondern obendrein auch eine in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenkliche Schlechterstellung. Hier werden „Polizei-Lehrlinge“  quasi zu Lehrlingen zweiter Klasse degradiert.

Es kann doch niemand ernsthaft glauben, dass man während der Schulung für die exekutivdienstliche Verwendung in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie bereits von Anfang an den Polizeiberuf ausübt und und die erfolgreiche Absolvierung dieser spezifischen zweijährigen Ausbildung im Sinne eines qualifizierenden Lehrverhältnisses eigentlich keinerlei Bedeutung habe. Wer das glaubt, offenbart eine völlige Geringschätzung der Polizei insgesamt.

Wir raten daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Höchstalter) nach wie vor dazu, durch Antragstellung und entsprechende Verfahrensführung (Vorlageantrag, Urteilsbekämpfung) seine Ansprüche geltend zu machen. Für Mitglieder gewähren bzw. haben wir bereits in einigen Fällen Rechtsschutz gewährt und werden solange nicht aufgeben, bis hier eine oberstgerichtliche Klarstellung erzwungen ist.

Für uns ist es einfach nur traurig, dass Finanzbehörden und selbst das Bundesfinanzgericht (BFG) die Meinung vertreten, den Polizeiberuf könne man so nebenbei erlernen und sei dafür keine professionelle und qualifizierende Ausbildung erforderlich!


Für alle Betroffenen anbei ein Konzept für die Begründung eines Vorlageantrags auf Basis der aktuellen – leider negativen – Entscheidungen des BFG:



Euer Team der AUF/FEG