Schwangerschaft während Ausbildung unerwünscht?
Laut Grundausbildungsverordnung für den Exekutivdienst (§ 5) sind für eine Grundausbildung zugelassene Bedienstete, die infolge Schwangerschaft/Mutterschaft an der Teilnahme zur Grundausbildung (für E2b, E2a oder E1) verhindert sind, für den jeweils nächstfolgenden Ausbildungskurs (nach Wegfall der entsprechenden Hinderungsgründe) zuzulassen. Für uns ist diese Regelung eindeutig und bietet werdenden Müttern den infolge einer Schwangerschaft gebotenen Schutz vor beruflichen Nachteilen. Unsere Dienstbehörde sieht das jedoch anders!
Wie uns bekannt wurde, interpretiert die Dienstbehörde – nach Rückfrage im BM.I – die besagte Bestimmung nämlich derart, dass nur im Falle einer vor Beginn der Grundausbildung bekannt gegebenen Schwangerschaft die besagte Bestimmung anzuwenden sei. Wird die Schwangerschaft jedoch während einer bereits laufenden Grundausbildung bekannt gegeben, so handle es sich ja eigentlich nicht mehr um eine (nur) zugelassene Bedienstete, sondern um eine bereits in Ausbildung stehende Bedienstete, weshalb diese Schutzbestimmung in besagter Verordnung nicht mehr anzuwenden sei (??).
Die Folge ist, dass etwa betroffene Aspirantinnen nach Auslaufen des Sondervertrags aus dem Dienstverhältnis ausscheiden und danach neuerlich das Aufnahmeverfahren durchlaufen müssten.
AUF/FEG stellt fragwürdige Interpretation der Dienstbehörde in Abrede!
Wir nehmen diese Auslegung so nicht einfach zur Kenntnis und haben über Antrag im Fachausschuss ein Beratungsgespräch eingefordert. Nachdem dieses nun kein befriedigendes Ergebnis gebracht hat, fordern wir eine Klärung durch das BM.I ein.
Sollte es auch von dortiger Stelle keine Bereitschaft für eine diskriminierungsfreie Auslegung der besagten Bestimmung im Hinblick auf werdende Mütter geben, werden wir auf dem Rechtsweg betroffene Mitglieder der Freien Exekutivgewerkschaft – egal ob sie sich in Ausbildung zur E2b, E2a oder E1 befinden – unterstützen und eine gerichtliche Klarstellung anstreben!
Hier die besagte Bestimmung: