Abfertigung: AUF/FEG startet Musterverfahren!
Obwohl Beamte, die nach dem 31.12.2004 ernannt wurden oder nach dem 31.12.1975 geboren wurden (= vollharmonisierte Beamte) keinen “Ruhegenuss“ mehr gemäß den einschlägigen Bestimmungen nach dem Pensionsgesetz 1956 (PG) erhalten, sondern eine Pension nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), wird ihnen weiterhin eine Abfertigung verwehrt.
Die AUF/FEG ist jedoch der Meinung, dass dies der klaren Vorgabe nach § 26 Gehaltsgesetz zuwiderläuft, wo in Absatz 1 folgende Regelung festgelegt wird:
§ 26 (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
Zudem bestätigt auch der Verwaltungsgerichtshof (Vwgh) in seiner Entscheidung zu Zl. 2013/12/0194 (im Fall der sogenannten Antragsbeamten) die Gebührlichkeit einer Abfertigung, weil diese eben keinen Ruhegenuss erhalten, sondern ihre Pension unter der Maßgabe der für ASVG-Versicherte und Vertragsbedienstete geltenden Regelungen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz bemessen wird.
Die Ermittlung der Pensionshöhe in unserem Musterverfahren für eine vollharmonisierte Beamtin erfolgte aber ebenfalls in gleicher Weise wie dies für ASVG-Versicherte und Vertragsbedienstete der Fall ist. Demzufolge muss auch ihr eine Abfertigung als „Überbrückungshilfe“ für den infolge der Pensionierung eintretenden Einkommensverlust zuerkannt werden, wie dies der Vwgh für Antragsbeamte bereits klargestellt hat.
Die Betroffene hat daher mit gewerkschaftlichen Rechtsschutz der Freien Exekutivgewerkschaft (FEG) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den negativen Bescheid der Dienstbehörde eingelegt und wir warten nun mit Spannung auf die gerichtliche Entscheidung, die möglicherweise nicht nur für vollharmonisierte sondern für alle Beamten (auch teilharmonisierte Beamte, welche ab 01.01.1955 geboren sind) richtungsweisend sein könnte.
Wir werden weiter informieren!
Euer Team der AUF/FEG