BAK-Novelle: Polizeibedienstete sind kein Freiwild!
Wir haben uns den Gesetzesentwurf zur Novelle des BAK-Gesetzes (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) angesehen und sehen unsere schlimmsten Befürchtungen bestätigt. Letztendlich besteht die große Gefahr, dass damit alle Polizeibediensteten zum Freiwild für selbsternannte Experten und offenkundige Polizeihasser werden könnten.
Zum Entwurf:
In § 2 wird zunächst die Einrichtung der neuen Organisationseinheit (Melde- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe) festgelegt.
Wichtig: Diesbezüglich wird eine interdisziplinäre und multiprofessionelle Sach- und Personalzuweisung vorgesehen. Laut den Erläuterungen bedeutet dies, dass hier beispielsweise Psychologen in die Ermittlungstätigkeiten eingebunden werden sollen, ohne diesbezüglich deren konkreten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich zu definieren. Denkbar ist auch die Einbindung anderer – möglicherweise polizeifremder – Experten unter dem Motto „Hauptsache multiprofessionell und interdisziplinär“ (?).
In § 4 Abs. 5 wird in der Folge festgelegt, dass diese Organisationseinheit auch Beschwerden zu Amtshandlungen ohne Zwangsmittelanwendungen oder etwa auch irgendwelche Vorwürfe betreffend einer mutmaßlich „unmenschlichen oder erniedrigenden“ Vorgangsweise bei jedweder dienstlichen Tätigkeit zu untersuchen hat (der Phantasie aller möglichen Beschwerdeführer sind hier keine Grenzen gesetzt…).
Gemäß § 9a ff wird zudem auf Kosten des Sicherheitsbudgets ein Beirat mit 15 Mitgliedern installiert, von denen 5 Mitglieder aus dem NGO-Bereich zu sein haben. Dieser Beirat kann selbständig tätig werden, dem BAK Empfehlungen erteilen und jederzeit die Öffentlichkeit über laufende Ermittlungen informieren, wenn er es für angebracht erachtet.
An diesen Beirat kann auch jedermann Vorwürfe übermitteln, die dieser an die Meldestelle zur Einleitung von Ermittlungen – auf Wunsch auch anonym – weiterleitet. Umgekehrt hat das BAK dem Beirat jederzeit Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und Abschriften zu übermitteln (Ausnahmen nur in ganz bestimmten Fällen) und übt der Beirat dabei eine Kontrollfunktion aus.
Zusammenfassend kann man sagen, dass dieser Gesetzesentwurf eine völlige Waffenungleichheit für die betroffenen Polizeibediensteten bedeutet. Gleichzeitig bleiben im Detail viele essentielle Fragen offen, was wohl in der Praxis zu kaum vorhersehbaren Entwicklungen führen könnte.
Anmerkung: Dieser Entwurf dürfte sogar bei unseren Mitbewerbern aus den Reihen der FSG zu großer Verwunderung/Verärgerung geführt haben und fordern sie nun – nachdem sie bislang wohlwollend zu der Einführung dieser Beschwerdestelle geschwiegen hatten – im Gegenzug einen „Schutzschirm“ für die Polizei.
Die AUF/FEG sagt jedenfalls nach wie vor klar und kompromisslos NEIN zu dieser Beschwerdestelle und dem vorliegenden Gesetzesentwurf und wir würden uns wünschen, dass sich unsere Mitbewerber der FCG und FSG in dieser Sache endlich ebenfalls auf die Seite der Kollegenschaft stellen.
Hier geht’s zum Gesetzesentwurf: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_2D53AC04_6146_4343_9231_633F75392B43/BEGUT_2D53AC04_6146_4343_9231_633F75392B43.pdf