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Ruhezeit – Konto

Exekutive braucht „Ruhezeit-KONTO“!

Wenn durch Überstunden arbeitsrechtliche Höchstgrenzen (Missachtung der Mindestruhezeiten) überschritten werden, geht das zu Lasten unserer Gesundheit und stellt zudem einen Rechtsbruch dar! Dies hat der VwGH bereits im März 2015 bestätigt und trotzdem gibt es 1 Jahr später noch immer keine rechtskonforme Regelung, weil nicht nur an allen Ecken und Enden Personal fehlt, sondern auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert werden müssen. 

Unsere Forderung: Der Dienstgeber (BM.I) muss hier in Abstimmung mit der zuständigen Stelle für Änderungen im Dienstrecht (Bundeskanzleramt) eine Regelung zum Ausgleich entgangener Ruhezeiten erarbeiten!

Unsere Lösung: 

Ruhezeit_sparbuchHintergrund: Der Vwgh weist in seinem Urteil dezidiert darauf hin, dass es zur Rechtmäßigkeit einer notwendigen Verkürzung von Ruhezeiten (bei der Exekutive unvermeidbar!) entsprechende AUSGLEICHSMASSNAHMEN (zum Schutz der Gesundheit der Betroffenen) braucht.
Konkret verweist er dabei auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie, welche hier eine „Ausgleichsruhezeit“ vorsieht. Diese Möglichkeit hat den Vorteil, dass bei einer unumgänglichen Unterschreitung der Ruhezeiten – wie sie im Exekutivdienst regelmäßig und erwartungsgemäß der Fall ist – ein nachträglicher Zeitausgleich (Zeitraum der Konsumation ist bedarfsorientiert festzulegen) sichergestellt ist.
Genau diese Vorgangsweise wurde nun etwa für die Tourismusbranche in Österreich in Form eines „RUHEZEITKONTOS“ (auf einem virtuellen Sparbuch werden entgangene Ruhezeiten zur späteren Konsumation eingetragen) beschlossen und ist ab März 2016 in jenen Betrieben, wo (wie bei der Exekutive) die Kontinuität des Dienstbetriebs erforderlich ist, umgesetzt.
Diese Gutschrift erfolgt zusätzlich zur Bezahlung der geleisteten Arbeitszeit und kann dann nach Möglichkeit (vorrangig vor anderem Zeitausgleich) konsumiert werden. 

Nachdem wir nun mit dem BM.I die Aussetzung des unpraktikablen Erlasses zur „Einhaltung der Ruhezeiten“ (im Exekutivdienst undurchführbar) vereinbart hatten, hat das BM.I zugesagt, auch weitere Verbesserungen bei der Dienstzeitregelung ausarbeiten zu wollen.

Letztlich ist aber klar, dass es für eine funktionierende Regelung (Gewährleistung von Ausgleichsruhezeiten) gesetzlicher Änderungen bedarf.

Aus diesem Grund haben wir uns in einem Schreiben an die zuständige Staatssekretärin gewandt, um auf die Problematik aufmerksam zu machen und die Sache zu beschleunigen.

Das entsprechende Antwortschreiben bestätigt aber neuerlich, dass dort der Stellenwert der Exekutive praktisch „NULL“ ist. Man sei nicht zuständig (??) und solle gefälligst das BM.I selber danach trachten, eine gesetzeskonforme Regelung (Einhaltung der Höchstarbeitszeiten) zustande zu bringen: BKA Antwort

FAZIT: Wenn es darum geht, „kostenneutrale“ Verschlechterungen (siehe Besoldungsreform) umzusetzen, sind die Damen und Herren im Bundeskanzleramt sehr fleißig. Wenn es aber darum geht, notwendige und rechtlich geforderte Verbesserungen umzusetzen, sind dieselben Damen und Herren plötzlich unzuständig! 

Euer AUF/FEG Team