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Reparaturpauschale und Bekleidungsbeitrag!

Auch du hast nichts zu verschenken!

Die jeweils gebührende Reparaturpauschale sowie der entsprechende Bekleidungsungbeitrag können noch bis November angefordert werden und sollte man nicht darauf vergessen.

WO?

Intranet – Direktlinks – Uniformanforderung – Webshop – Barauszahlungen

WER bekommt WIE VIEL?

Die Reparaturpauschale beträgt einheitlich € 52,32.-

Der Bekleidungsbeitrag ist je nach Anspruch unterschiedlich und vorgegeben:

Bei Anspruch auf 100%: € 225.-

Bei Anspruch auf 75 %: € 168,75.-

Bei Anspruch auf 30%: € 67,50.-

Beachte: Ist der Betrag in der Zeile „Anspruch“ höher als der aktuelle Kontostand und besteht die Absicht, den vollen Anspruch abzuschöpfen, ist die Anforderung nicht durchzuführen, da ansonsten lediglich der zum Anforderungszeitpunkt verfügbare Betrag angefordert werden kann. In diesem Fall ist die Anforderung nach dem 01. Juli 2019 durchzuführen, da per 01. Juli die zweite Tranche der Bekleidungspauschale aufgebucht wird. Die Anforderungsperiode läuft bis 30. November 2019. Eine zweite Anforderung ist nicht möglich. Nach Auslese und Auszahlung der Barauszahlungsbeträge eingebrachte Reklamationen hinsichtlich eines eventuell angenommenen, höheren Anspruches können nicht berücksichtigt werden. Der Nachweis über eine tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführte Anforderung der Barauszahlungsbeträge kann ausschließlich über eine entsprechende Auftragsnummer geführt werden (A-XXXXXX). Bei Fragen im Zusammenhang mit der Anforderung der Barauszahlungsbeträge wende dich bitte vor Erstellung des entsprechenden Auftrages an die Hotline des BWF.

Euer Team der AUF/FEG