DienstrechtNews

Dienstrechtliche Neuerungen ab 2023!

Mit Wirksamkeit Jänner 2023 soll die 2. Dienstrechtsnovelle 2022 samt einiger interessanter Neuerungen in Kraft treten. Wir haben uns den Gesetzesentwurf angesehen, der vereinzelt auch unseren Anträgen – zumindest teilweise – Rechnung trägt.

Hier ein Überblick über die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte:

Anhebung des Ausbildungsentgelts (§ 72 Abs. 1 GehG):

Das Ausbildungsentgelt wird von E2c in Stufe 1 (aktuell 1.822,30.- Euro) auf das bisherige Niveau eines E2b in Stufe 1 (aktuell 1.933,40.- Euro) angehoben.

Wichtig: Die Gehaltserhöhung für 2023 ist hier noch nicht berücksichtigt!


Einheitliches Gehalt in den ersten drei E2b-Gehaltsstufen (§ 72 Abs. 2 GehG):

Das Gehalt eines E2b beträgt von Stufe 1 bis 3 einheitlich 2.024,20.- Euro (entspricht der bisherigen Stufe 3). Erst ab der Vorrückung in Stufe 4 erhöht sich das Gehalt gem. Tariftabelle.

Wichtig: Die Gehaltserhöhung für 2023 ist hier ebenfalls noch nicht berücksichtigt!


Erhöhung der Funktionszulage in Funktionsstufe 4 für die Funktionsgruppen 3 und 4 (§ 74 GehG):

Funktionsgruppe 3: Von derzeit 312,60.- Euro auf 437,20.- Euro

Funktionsgruppe 4: Von derzeit 374,90.- Euro auf 500,60.- Euro

Wichtig: Die Gehaltserhöhung für 2023 ist hier ebenfalls noch nicht berücksichtigt!


Verlängerung des Rechtsanspruchs auf Teilzeit nach § 50b BDG

Der Rechtsanspruch auf Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50b BDG (Kinderbetreuung) wird auf das vollendete 8. Lebensjahr des Kindes erstreckt. Gleichzeitig erfolgt auf Grund eines oberstgerichtlichen Urteils eine Klarstellung, dass auch im Falle eines Austritts während einer Teilzeitbeschäftigung nach dieser Bestimmung (§ 50b) eine Abfertigung gebührt. Bislang wurde diese nur bei Teilzeit gem. § 15h MSchG gewährt, was rechtswidrig war.


Überstundenzuschläge für Teil- und Vollzeitbeschäftigte (§§ 16 und 17 GehG):

Nachdem der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung betreffend Zuschläge für Nachtüberstunden bei Teilzeit gekippt hat, wird nun auch eine analoge Bestimmung für Sonn- und Feiertagsüberstunden aus dem Gesetz gestrichen. 
Somit ergibt sich für Überstunden an Werktagen generell (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß) ein Zuschlag von 50% bzw. 100% (Nachtzeit) und für Überstunden an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100% bzw. 200% (ab der neunten Überstunde).

Anmerkung: Wir hatten in einem Antrag auf diese Notwendigkeit hingewiesen. 

Einführung eines „Jobrads“ (§ 20e GehG):

Vom Dienstgeber kann auf Antrag ein Fahrrad bzw. Kraftrad (emissionsfrei) für 4 bis 8 Jahre zur Verfügung gestellt werden, wenn wiederkehrend kurze Wegstrecken aus dienstlicher Veranlassung zurückzulegen sind (Fahrt zum und vom Dienstort ist damit nicht gemeint). Dafür ist monatlich ein Aufwandsbeitrag, welcher der Hälfte der Anschaffungs- und Instandshaltungskosten entspricht, zu entrichten. Ob diese dienstrechtliche Möglichkeit im Bereich der Polizei auch im wünschenswerten Ausmaß genutzt wird, hängt wohl letztlich vom Dienstgeber ab.


Erhöhung des Beförderungszuschusses bei glaubhafter Benutzung eines öffentlichen Beförderungsmittels (§ 7 Abs. 5 RGV):

Für die ersten 50 Kilometer: 0,30.- Euro pro Kilometer (statt 0,20 Euro)

Von Kilometer 51 bis 250: 0,15.- Euro pro Kilometer (statt 0,10.- Euro)

Ab Kilometer 251: 0,08.- Euro pro Kilometer (statt 0,05.- Euro)

(maximaler Beförderungszuschuss: 79,70.- Euro)

Anmerkung: Einem diesbezüglichen Antrag der AUF/FEG wird dadurch – leider nur teilweise – entsprochen.


Der gesamte Entwurf kann unter diesem Link nachgelesen werden:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_01793/index.shtml


Euer Team der AUF/FEG

Quelle Beitragsbild: www.parlament.gv.at