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AUF/FEG: Erfolgreiche Pensionsberatung!

Eine Pensionsberatung durch die Freie Exekutivgewerkschaft kann sich unter Umständen spürbar positiv auswirken, wie ein aktueller Fall (65-jähriger Gruppeninspektor) bestätigt.

Zur Sache!
Der Kollege und Mitglied der Freien Exekutivgewerkschaft (FEG) hatte sich bereits Anfang des Jahres an uns gewandt und um eine Pensionsberechnung ersucht. Dabei stellte sich heraus, dass unzählige Nebengebührenwerte infolge der ungerechtfertigten Kürzung gemäß § 61 Abs. 3 Pensionsgesetz für ihn nicht pensionswirksam werden, was an seinem niedrigen Grundgehalt als Polizeibeamter in der Grundlaufbahn liegt.

Der Grund dafür: Die Beamtenpension wird infolge der gesetzlichen Kürzung der Nebengebührenzulage der Beitragsleistung nicht gerecht!

Gleichzeitig stellte sich heraus, dass seine Pension nach dem APG (Allgemeines Pensionsgesetz nach ASVG-Recht), welche jedoch nur zu einem geringen Prozentsatz für seine Gesamtpension wirksam wird, merklich höher ist.

Der Grund dafür: Die ASVG-Pension wird der Beitragsleistung in voller Höhe gerecht!


Nach eingehender Beratung entschied sich der Kollege, mit Ende Mai (zugleich der Zeitpunkt seiner Pensionierung) aus dem Bundesdienst auszutreten, um auf diese Weise zur Gänze in den Genuss einer ASVG-Pension zu kommen. 

Wichtig: Diese Möglichkeit ist grundsätzlich ab Vollendung des 62. Lebensjahres gegeben!

In der Folge nahm die Abwicklung gewisser Formalitäten (Austrittserklärung, Ansuchen um Alterspension bei der PVA, Übernahme der Krankenversicherung durch die ÖGK, Nachkauf der bei Eintritt in den Bundesdienst abgelösten Zeiten) einige Monate in Anspruch.
Am 12. Oktober war es aber endlich soweit und der Bescheid der PVA bestätigte die Richtigkeit unserer Empfehlung.

Anstatt einer Beamtenpension von € 3.221,60.- brutto erhält der Kollege zur Gänze eine ASVG-Pension in Höhe von € 3.615,22.- brutto. Netto macht der Unterschied etwas mehr als € 200.- im Monat oder gut € 3.000 im Jahr aus. Somit hat sich auch der Nachkauf der Zeiten in etwas mehr als einem Jahr bereits für ihn gerechnet.


Unser Fazit!

Auch dieser Sonderfall bestätigt somit die Ungerechtigkeit diverser Kürzungsbestimmungen für die Beamtenpension, die insbesondere für Beamte der Basisexekutive zu völlig unverhältnismäßigen Verwerfungen führt. Wir sind hier wie berichtet nach wie vor um eine gerichtliche Klärung bemüht und haben betreffend der Bestimmung nach § 61 Abs. 3 Pensionsgesetz den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Diskriminierung nach dem beruflichen Status) angerufen. Darüber hinaus liegt unser Gesetzesantrag zu einer gleichbehandelnden Bemessung der Nebengebührenzulage im Parlament und ist dessen Umsetzung bislang leider an der Regierungsmehrheit gescheitert.

Euer Team der AUF/FEG