AUF/FEG kämpft um gerechte Pension!
Wenn ab 01.01.2020 die Durchrechnungsdeckelung bei der Beamtenpension entfällt (wurde für alle ab Dezember 1959 Geborenen bereits 1997 unter einer SPÖ/ÖVP Regierung beschlossen) bedeutet dies neuerlich einen massiven Einschnitt, der vor allem den Bereich der Exekutive spürbar treffen wird. Es bedarf daher dringend entsprechender Maßnahmen im Sinne einer einzufordernden Leistungsgerechtigkeit sowohl in Bezug auf die Beitragsleistung als auch betreffend der aufopfernden Tätigkeit von Polizeibediensteten als anerkannte Schwerarbeiter.
1. Forderung: Gerechte Nebengebührenzulage!
Am 20.09.2019 wurde nun vom AUF-Bundesvorsitzenden NR Werner Herbert eine parlamentarische Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, die eine „beitragsgerechte“ Regelung bei der Nebengebührenzulage zum Ziel hat.
Konkret wollen wir damit die ungerechte Tatsache beseitigen, dass insbesondere für Exekutivbedienstete im Basisbereich (E2b und E2a), welche noch eine anteilige Beamtenpension erhalten (bis JG 1975) zahlreiche Nebengebührenwerte trotz entsprechender Beitragsleistung nicht pensionswirksam werden.
Da dies auch innerhalb der Beamtenschaft eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt, soll die diesbezügliche Deckelung der Nebengebührenzulage für alle gleichermaßen bei Erreichen von 20% der ASVG Höchstbeitragsgrundlage (derzeit € 1.044.-) greifen und darüber hinaus vorliegende Werte würden abgefunden werden.
Beispielfälle für aktuelle Gesetzeslage:
Beispiel 1: E2b/gr. DAZ!
Der Kollege hat insgesamt 24.500 Nebengebührenwerte (ca. 10.000 bis 1999 und 14.500 ab 2000) und würde ihm nach Abzug der Abschläge dementsprechend eine Nebengebührenzulage in Höhe von € 1.044.- gebühren.
Auf Grund der Deckelung nach § 61 Abs. 3 erhält er jedoch nur € 624,76.-.
Die Differenz von fast € 420.- wird ihm einfach gestrichen!
Beispiel 2: E2a/7/gr. DAZ!
Der Kollege erhält für dieselbe Anzahl an Nebengebührenwerten und bei gleicher Beitragsleistung wie Beispiel 1 immerhin eine Nebengebührenzulage in Höhe von € 874,98.-.
Aber auch ihm wird eine Differenz von knapp € 170.- einfach gestrichen!
Beispiel 3: E1/6/gr. DAZ!
Der Kollege erhält für dieselbe Anzahl an Nebengebührenwerten und bei gleicher Beitragsleistung wie Beispiel 1 und Beispiel 2 eine Nebengebührenzulage in Höhe von € 1044.-.
Bei ihm werden also alle Nebengebührenwerte pensionswirksam!
Bei Umsetzung der von uns initiierten Gesetzesänderung würde sich das auf die Beispielfälle derart auswirken, dass alle drei Kollegen auf Grund derselben Beitragsleistung Anspruch auf dieselbe Nebengebührenzulage in Höhe von € 1.044.- haben. Zusätzlich würden ihnen allenfalls darüber hinaus vorliegende Nebengebührenwerte per Einmalzahlung abgefunden. Gemäß § 64 Pensionsgesetz würden sie beispielsweise für 1.000 weitere Nebengebührenwerte € 2.634.- erhalten.
Anmerkung: Bei den Beispielfällen wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit dieselben Abschläge und das gleiche Pensionsantrittsalter angesetzt
Zusatz: Es geht uns hier keinesfalls um ein Auseinanderdividieren von Basisexekutive und der Führungsebene, sondern nur um eine gerechte und gleichbehandelnde Lösung. Dazu ist festzuhalten, dass auch E1 Beamte von unserer Initative profitieren würden, da ihnen allenfalls überschüssige Nebengebührenwerte derzeit ebenfalls verfallen und diese zukünftig abgefunden würden.
2. Forderung: Abschlagsfreie Pensionierung für Schwerarbeiter!
Am 19.09.2019 wurde im Parlament eine Abschlagsfreiheit im Falle einer Pensionierung mit 62 bei Vorliegen von 45 Versicherungsjahren für ASVG-Versicherte beschlossen. Diese Regelung ist selbstverständlich auch für Beamte zu übernehmen, wobei statt der 45 Versicherungsjahre die Voraussetzung von 42 Beitragsjahren anzusetzen ist, da ja bei Beamten die Jahre von 15 bis 18 ex lege von einer Anrechnung ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus wurde für Nachtschwerarbeiter im ASVG System ebenfalls eine abschlagsfreie Pensionierung mit 57 beschlossen. Dementsprechend ist auch für „normale“ Schwerarbeiter – insbesondere im Bereich der Exekutive – eine Abschlagsfreiheit sicherzustellen, wenn sie mit 60 in den Ruhestand treten (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen).
Wer entsprechend lange seine Gesundheit und mitunter sein Leben für die Sicherheit Österreichs riskiert hat, darf nicht am Ende des Tages mit Abschlägen bestraft werden!
Die AUF/FEG wird hier nicht locker lassen, und weiter um eine faire und wertschätzende Gleichstellung bei der Pension kämpfen!
ACHTUNG: Sollte unsere Forderung tatsächlich durchgesetzt werden können, würde die geforderte Abschlagsfreiheit eventuell bereits ab 2020 in Kraft treten können! Somit ist jenen KollegInnen, die beabsichtigen, dieses Jahr noch bei Vorliegen von 42 beitragsgedeckten Jahren (ab dem 18. Geburtstag) beispielsweise die Schwerarbeiterregelung in Anspruch zu nehmen, vorab zu empfehlen, dass sie jetzt noch abwarten. Bei nur wenigen Monaten einer späteren Pensionierung, könnten sich bereits drastische Verbesserungen ergeben!
Euer Team der AUF/FEG