Besoldungsreform 2019: Zwickmühle „Altverfahren“!
Im Jahr 2009 hat der Europäische Gerichtshof bekanntlich klargestellt, dass die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag bei der Festsetzung der gebührenden Gehaltsstufe eine Altersdiskriminierung darstellt. Seither kämpft die AUF/FEG in dieser Sache allen Unkenrufen und Widerständen zum Trotz um Gerechtigkeit und wie es nun aussieht, könnte sich dieser Kampf am Ende des Tages für alle, die unserem Rat gefolgt sind, doch noch lohnen!
Zur Sache:
Die Europäische Kommission (EK) hat am 30. Mai 2022 ihre Beurteilung betreffend des durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens in Bezug auf die Besoldungsreform 2019 abgegeben und erachtet diese grundsätzlich als rechtmäßig. Dem österreichischen Gesetzgeber dürfte also (endlich) im dritten Anlauf eine kostengünstige und rechtskonforme Regelung geglückt sein, um massive Nachzahlungen und verbesserte Einstufungen für die meisten öffentlich Bediensteten zu verhindern.
Konkret stellt die EK fest, dass sowohl die umstrittene Streichung von 4 Jahren sonstiger Zeiten aus dem Besoldungsdienstalter als auch die Stichtagsregelung (1. April 2000) in Bezug auf die Anrechnung von Lehrzeiten bei einer Gebietskörperschaft im Einklang mit Unionsrecht sei.
Lediglich in der Frage der teilweise seit 2010 anhängigen und noch immer nicht abgeschlossenen „Altverfahren“ will er – so wie die AUF/FEG – eine Rechtswidrigkeit erkennen und stellt klar:
„Artikel 20 der Grundrechtecharta ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach denen Beamte, die ein Verfahren zur neuen Festsetzung des Vorrückungsstichtags bereits eingeleitet haben, aber nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, hinsichtlich der Berechnung von Vordienstzeiten durch die Festlegung eines Vergleichsstichtags unterschiedlich von denjenigen Beamten behandelt werden, deren gleichartige Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurden.“
Was bedeutet diese Entscheidung?
Diese Bestätigung unserer Rechtsmeinung bestärkt zunächst einmal die Richtigkeit unserer seit 2010 aufrecht erhaltenen Empfehlung zur Antragstellung und Verfahrensführung. Für uns war einfach von Anfang an klar, dass der Bund bzw. Gesetzgeber nicht bereit ist, die gegebene Ungleichbehandlung betreffend der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag auf gerechte Weise zu beheben und somit nur jene Betroffenen zu ihrem Recht kommen könnten, die auch darum kämpfen.
Doch da von hunderttausenden Bediensteten lediglich ein paar tausend übrig geblieben sind, wird es nun offensichtlich für die allermeisten Bediensteten keine Gerechtigkeit mehr geben. Diese traurige Tatsache ist auch darauf zurückzuführen, dass die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) von dieser Verfahrensführung abgeraten hat. Just jene Gewerkschaft also, die sich mit ihrem Monopolgehabe immer so gerne als einzigen (Anm.: von der Regierung) anerkannten Sozialpartner tituliert, hat somit im Interesse der Regierung agiert und dabei wohl auf die eigentlich von ihr zu vertretenden Interessen der Bediensteten vergessen.
Einige Funktionäre der GÖD haben sich in dieser Causa besonders hervorgetan und die AUF/FEG ob ihrer Empfehlung zur Verfahrensführung sogar als „lächerliche Pseudogewerkschaft“ bezeichnet, die nur „Panikmache“ betreibe.
Doch nun könnte der Europäische Gerichtshof (EuGH) – wie dies zumeist der Fall ist – der Rechtsmeinung der EK folgen und betreffend der noch laufenden Altverfahren jene besoldungsrechtliche Verbesserung (Erhöhung des Besoldungsdienstalters um bis zu drei Jahre) und Nachzahlung (durchschnittlich fünfstellige Eurobeträge) zuerkennen, wie dies bereits in einigen wenigen, vor dem Juli 2019 abgeschlossenen Verfahren erfolgt ist.
Wir warten nun jedenfalls mit Spannung auf die weiteren Entwicklungen (die sich leider erwartungsgemäß noch über ein paar Jahre erstrecken werden) und möchten den Vertretern der GÖD folgende Weisheit in ihr Stammbuch schreiben:
Für die Qualität einer Gewerkschaft ist es nicht entscheidend, ob sie als anerkannter Sozialpartner am Verhandlungstisch sitzen darf, sondern dass sie die gerechtfertigten Interessen der Beschäftigten bestmöglich vertritt!
Euer Team der AUF/FEG