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Dienstgeber verwehrt rechtswidrig Hilfeleistung!

Die finanzielle Hilfeleistung nach einem Dienstunfall mit Verletzungsfolge (gem. § 23a ff. Gehg) wird immer öfter mit allen erdenklichen Begründungen von den Dienstbehörden abgewiesen. In einem aktuellen Fall hat eine LPD dies sogar auf rechtswidrige Weise getan, indem sie ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens eigenmächtig feststellte, ab wann die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Bediensteten beendet sei.

Zur Sache:

Eine Kollege war im Dienst durch Fremdeinwirkung verletzt worden und da die ihm gerichtlich zugesprochene Entschädigung in Höhe von € 757,76.- uneinbringlich war, ersuchte er gemäß § 23a Gehg um entsprechende Auszahlung dieses Betrags durch den Dienstgeber. Dieser verwehrte die Zahlung unter Hinweis darauf, dass der Betroffene nur 6 Tage im Krankenstand gewesen sei. Da er somit nicht 10 Tage vom Dienst abwesend war, sei auch davon auszugehen, dass er bereits nach 6 Tagen de facto beschwerdefrei gewesen sei und somit nicht die diesbezügliche Gesetzesbestimmung einer mindestens 10-tägigen Erwerbsminderung aufweise. Nach entsprechender Beschwerde des Beamten stellte das BVerwG nun Folgendes klar:

„Es entspricht daher nicht der Rechtslage, die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit – unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens – zu treffen“


Fazit: Die Dienstbehörde muss nun nicht nur ein entsprechendes Gutachten beibringen, sondern auch allenfalls zukünftig anfallende Verfahrenskosten tragen. Sollte sich im weiteren Verfahren – wie eigentlich fast anzunehmen ist – ergeben, dass der Beamte auch nach seinem sechstägigen Krankenstand noch eine, wenn auch nur geringfügige Gesundheitsbeeinträchtigung, für die Dauer von jedenfalls 4 (weiteren) Tagen aufgewiesen hat, muss natürlich die beantragte Zahlung an den Betroffenen gewährt werden.

Wir können über diese Geringschätzung und auch völlig unbegründete Verschwendung von Ressourcen nur mehr den Kopf schütteln. Statt dem Beamten seinen, in Erfüllung seiner Pflichten erlittenen Schaden zu ersetzen, zieht man es vor, diese Entschädigung im Zuge gerichtlicher Streitigkeiten mit fragwürdigen Rechtsansichten nach Möglichkeit vorenthalten zu können (??). Das völlig absurde Motto dabei lautet offenkundig: Wir zahlen nichts aus, koste es, was es wolle!

Wir unterstützen jedenfalls unsere Mitglieder zur Freien Exekutiv Gewerkschaft (FEG) in den diesbezüglichen Verfahren und fordern zudem eine Gesetzesänderung, durch welche eine finanzielle Entschädigung bei Dienstunfällen ohne Wenn und Aber sichergestellt wird.

Euer Team der AUF/FEG