Dienstrechtsnovelle 2020
Die nun in Begutachtung gegangene, erste Dienstrechtsnovelle 2020 wird einige interessante Neuerungen bringen. Wir haben uns den Gesetzesentwurf näher angesehen und die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte für euch kurz zusammengefasst.
Gleichstellung während Beschäftigungsverbot für werdende Mütter im Exekutivdienst!
Durch eine Novellierung des § 13d im Gehaltsgesetz wird nun sichergestellt, dass alle Zulagen und Nebengebühren, (ausgenommen Aufwandsentschädigungen und Reisegebühren), welche vor der Schwangerschaft regelmäßig bezogen wurden, nun für die Entlohnung während des Beschäftigungsverbots Berücksichtigung finden. Demgemäß wird ein dreimonatiger Zeitraum, welcher ein Jahr vor dem Geburtstermin liegt, als Berechnungsgrundlage herangezogen. Damit wird eine langjährige Ungerechtigkeit, welche vor allem für werdende Mütter in der Exekutive während dieses Zeitraums zu massiven Einkommenseinbußen geführt hatte, endlich behoben. Nach mehreren Gerichtsurteilen bringt diese Gesetzesänderung auch eine gebotene Rechtssicherheit. Die Bestimmung soll mit kommendem Jahr in Kraft treten und ist eine rückwirkende Einführung aktuell leider nicht geplant.
Keine Bezugskürzung mehr bei vorläufiger Suspendierung!
Die bisweilen vorschnell verhängte Maßnahme einer vorläufigen Suspendierung samt entsprechender Bezugskürzung auf zwei Drittel führte in der Vergangenheit immer wieder zu ungerechtfertigten Einkommenseinbußen für die Betroffenen. Zudem wurde von den zuständigen Disziplinarkommissionen oftmals nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eine Entscheidung getroffen. Durch die vorliegende Neuregelung gem. § 112 Abs. 4 BDG soll es in Zukunft nur mehr im Falle einer „bestätigten“ Suspendierung zu einer Gehaltskürzung (dann allerdings rückwirkend auch für den Zeitraum der vorläufigen Suspendierung) kommen.
Bescheid über Schwerarbeitszeiten schon ab 50 möglich!
Im Sinne einer vorausschauenden Lebensplanung ist es für Exekutivbedienstete von enormer Bedeutung zu wissen, ob sie beispielsweise in Zusammenhang mit einer beabsichtigten Verwendungsänderung unter Umständen wegen weniger fehlender Monate die Inanspruchnahme der Schwerarbeiterregelung „verschenken“. Um hier schon frühzeitig eine verbindliche Dienstgeberinformation einfordern zu können, wird die Bestimmung nach § 15b Abs. 3 BDG dahingehend abgeändert, dass ein Antrag zur Feststellung der vorliegenden Schwerarbeitszeiten bereits ab dem 50. Lebensjahr und nicht erst ab dem 57. Lebensjahr gestellt werden kann.
Zusatz:
Neben einigen anderen Präzisierungen und Adaptierungen enthält die betreffende Novelle auch eine neuerliche Abänderung in Zusammenhang mit dem leidigen Thema der Vordienstzeitenanrechnung. Demzufolge soll nun unter Berufung auf eine aktuelle Judikatur des EuGH zwischen identischer (=gleichwertiger) Berufserfahrung einerseits und schlicht nützlicher Berufserfahrung andererseits unterschieden werden, wobei letztere Zeiten wieder mit einer Höchstgrenze für ihre Anrechenbarkeit belegt werden. Damit entfernt sich die ohnehin nicht mehr durchschaubare Regelung der Vordienstzeitenanrechnung (wobei der rechtliche Bestand der letzten Novelle aus dem Vorjahr ohnehin fraglich ist) unserer Meinung noch mehr vom einzufordernden Anspruch, eine gerechte und nachvollziehbare Lösung zu bringen und wird wohl auch für die Gerichte schön langsam mehr zu einem Mysterium denn zu einer gesetzlichen Klarstellung.
Hier noch der Link zum parlamentarischen Begutachtungsentwurf für alle, die es ganz genau wissen wollen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00043/index.shtml
Euer Team der AUF/FEG