Dienstunfall oder nicht?
Die Frage ob ein Dienstunfall vorliegt oder nicht ist oft schwieriger zu beantworten, als man meinen möchte. Ihre Beantwortung kann jedoch von immenser Bedeutung und mit enormen finanziellen Vor- oder Nachteilen verbunden sein.
Zahl der Verletzungen im Dienst steigt stetig an!
Im Jahr 2018 wurden bereits 1054 KollegInnen und Kollegen durch Fremdeinwirkung verletzt. In diesen Fällen ist in aller Regel die Anerkennung als Dienstunfall und somit eine finanzielle Entschädigung bis hin zu einer allenfalls gebührenden Invaliditätsrente (als Voraussetzung für eine abschlagsfreie Pensionierung) bei dauerhafter Gesundheitsschädigung nach dem Beamten- Kranken- Unfallversicherungsgesetz außer Streit gestellt.
Doch wie sieht es bei Verletzung ohne Fremdverschulden aus?
Der Exekutivdienst bringt es bekanntlich mit sich, dass die Tätigkeiten im Außendienst oder etwa auch das praxisbezogene Einsatztraining oftmals mit Verletzungen einhergehen, die nicht durch Fremdeinwirkung bzw. Fremdverschulden verursacht werden.
Auch hier gibt es ca. 1.000 Fälle pro Jahr zu beklagen.
Hier entfällt nun in jedem Fall der Anspruch auf Schmerzensgeld sowie leider auch oftmals der Anspruch auf andere finanzielle Entschädigungen (Lohnfortzahlung, Ersatz der Krankheitskosten etc.).
Der Grund liegt darin, dass die Anerkennung als „Dienstunfall“ von der Dienstbehörde und der BVA immer öfter verwehrt wird.
Mit Hilfe des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes der FEG (Freie Exekutivgewerkschaft) gelingt es zwar bei zahlreichen Fällen im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens die Anerkennung als Dienstunfall durchzusetzen, in vielen Fällen aber leider auch nicht.
Ausschlaggebend dafür sind zumeist zwei Umstände:
1. Der Unfall passierte nicht in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten (betrifft auch entsprechende Ausbildungen) oder
2. Die Gesundheitsschädigung ist nicht auf einen „Unfall“ im Sinne eines plötzlich (unvorhersehbar) eintretenden Ereignisses zu qualifizieren
Dazu einige Beispiele:
Zu Pt. 1: Ein Kollege im Außendienst verletzt sich bei einem Sturz im Zuge des Überquerens der Straße, als er sich bei der gegenüberliegenden Trafik Zigaretten kaufen will.
Da der Unfall nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit seinen exekutivdienstlichen Pflichten steht, ist der Unfall nicht als DIENSTunfall zu werten.
Zu Pt. 1: Eine Kollegin verletzt sich beim Sturz im Zuge des Aussteigens aus dem Dienstfahrzeug, weil sie eine Person beanstanden will, die vorschriftswidrig den Schutzweg überquert hat.
Der Unfall steht in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren exekutivdienstlichen Pflichten und ist als DIENSTunfall zu werten.
Zu Pt. 2: Ein Kollege hebt eine Kiste mit Einsatzutensilien aus dem Kofferraum des Dienstkraftfahrzeuges. Beim Hochheben der Kiste verspürt er einen Stich und erleidet einen Bandscheibenvorfall. Das Ereignis wird nicht als DienstUNFALL anerkannt, weil laut ärztlicher Expertise davon auszugehen ist, dass die erlittene Gesindheitsbeeinträchtigung auf seine körperliche Konstitution in Zusammenhang mit seinem Alter zurückzuführen ist.
Zu Pt. 2: Ein Kollege versucht nach einem Unfall ein auf der Fahrbahn liegendes Motorrad aufzustellen, um es anschließend von der Fahrbahn zu entfernen. Beim Hochheben des Motorrads löst sich plötzlich der beschädigte Griff. Im Nachfassen versucht er das wieder umfallende Motorrad festzuhalten. Er verspürt plötzlich einen Stich in der Schulter und erleidet einen Sehnenriss. Da die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht im Zuge eines normalen Hebevorgangs passiert ist, wird das Ereignis als Dienstunfall anerkannt.
Euer Team der AUF/FEG