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Diskriminierung von Polizisten: Kein Thema für Höchstgerichte!

Sowohl der Verfassungsgerichtshof als nun auch der Verwaltungsgerichtshof wollen sich inhaltlich nicht mit der offenkundigen Diskriminierung von Polizeibediensteten an der Basis im Vergleich zu Spitzenbeamten bei der Festsetzung der Nebengebührenzulage (NGZ) zur Pension auseinandersetzen. Gemeinsamer Tenor ist sinngemäß, dass keine hinreichenden Gründe erkennbar seien, warum die sachlich ungerechtfertigte Kürzung der NGZ für Beamte der Niedriglohngruppen in der Polizei eine Ungleichbehandlung darstelle.

Zur Sache!

Es ist eine unbestreitbare Tatsache, dass Polizisten der Verwendungsgruppen E2b und E2a durch jahrzehntelange Beitragsleistung oftmals Nebengebührenwerte angesammelt haben, die eine diesbezügliche Zulage im Ausmaß von weit über € 1.000.- begründen würden. Diese wird ihnen jedoch per Gesetz (§ 61 Abs. 3 Pensionsgesetz) einfach auf 20% ihres Höchstbezugs gekürzt (derzeit zw. ca. € 650.- und € 850.-). Im Gegenzug erhalten sie auch keinerlei Entschädigung oder Rückerstattung der zu viel bezahlten Pensionsbeiträge.

In der Folge führt diese an den Höchstbezug gekoppelte Kürzung aber auch dazu, dass Spitzenbeamte bei gleicher oder sogar geringerer Beitragsleistung eine deutlich höhere Nebengebührenzulage erhalten, was dem Prinzip der Beitrags- und Leistungsgerechtigkeit völlig zuwiderläuft.

Die AUF/FEG hat daher wie berichtet bereits 2018 mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz der FEG ein Musterverfahren gestartet, um diese Angelegenheit einer höchstgerichtlichen Klärung zuzuführen.

Geringschätzung der Höchstgerichte!

Doch für die Spitzenbeamten der Höchstgerichte ist diese himmelschreiende Ungerechtigkeit kein Thema und so haben sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof eine inhaltliche Behandlung unserer diesbezüglichen Beschwerde/Revision einfach verweigert. 

Das Motto der Höchstrichter scheint zu lauten “Wenn die BVAEB und das Erstgericht befinden, dass das so in Ordnung ist, wird’s schon passen (??)“.

Wie geht es weiter?

Auch wenn wir bereits seit 4 Jahren in dieser Sache umsonst um Gerechtigkeit kämpfen, geben wir noch nicht auf und prüft das Rechtsbüro der Freien Exekutivgewerkschaft (FEG) derzeit die Möglichkeit der Anrufung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Vor allem im Hinblick auf Artikel 14 der europäischen Menschenrechtskonvention könnte es möglich sein, die augenscheinliche Diskriminierung nach dem „sonstigen Status“ (besoldungsrechtliche Stellung in der Beamtenschaft) einer politisch unabhängigen und fairen Prüfung zu unterwerfen.

Hier ein Beispiel für die diskriminierende Auswirkung von § 61 Abs. 3 Pensionsgesetz!

Ein Beamter hat im Laufe seiner aktiven Dienstzeit insgesamt 30.000 Nebengebührenwerte (8.000 bis zum Jahre 2000 und 22.000 ab dem Jahre 2000) angesammelt. Dadurch hat er einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage in Höhe von € 1.400.-* erworben. Da er unter Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung mit 62 Jahren in Pension geht, werden ihm davon 12,6% in Abzug gebracht und sein Anspruch reduziert sich auf € 1.224.-*.

A) Handelt es sich dabei um einen Beamten, dessen Grundgehalt inklusive Wachdienstzulage und Funktionszulage € 6.120.- erreicht oder übersteigt, wird der Betrag von € 1.224.-* zur Gänze für die Bemessung seiner Gesamtpension wirksam.

B) Handelt es sich jedoch um einen E2b Beamten (gr. DAZ) der so wie der Beamte A im identen Zeitraum dieselben Nebengebühren bezogen und dafür auch dieselben Beiträge entrichtet hat, wird lediglich der Betrag von € 668.-* für die Bemessung seiner Gesamtpension wirksam.
*die angeführten Eurobeträge wurden kaufmännisch gerundet.

Wichtig: Bei dem Erwerb von Nebengebührenwerten und den dafür zu entrichtenden Pensionsbeiträgen macht es von Gesetzes wegen keinen Unterschied, welchem Status (besoldungsrechtliche Stellung) der Beamte angehört. Erst bei der Bemessung der Nebengebührenzulage zur Pension erfolgt schließlich diese ungleichbehandelnde Kürzung!

Wir werden jedenfalls in dieser Sache alles Mögliche im Sinne einer gebotenen Gleichbehandlung (inklusive einer bereits eingebrachten Gesetzesinitiative) unternehmen und weiter informieren.

Euer Team der AUF/FEG