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Geldaushilfe bei Dienstunfall: Verbesserung aber noch keine Gerechtigkeit!

In Verhandlungen zwischen Dienstgeber und dem Zentralausschuss konnten auf Drängen der AUF/FEG zwei wichtige Verbesserungen durchgesetzt werden:
  1. Auch eine im Zuge des Einsatztrainings erlittene Verletzung begründet Ansprüche nach §§ 23a und 23b Gehg, wenn diese von einem Dritten verursacht wurde!
  2. Im Fall einer weniger als 10 tägigen Krankenstandsdauer ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Wiederantritt des Dienstes nach § 82 Abs. 6a GehG erfolgt, um allfällige Ansprüche zu wahren!

Leider ist es jedoch nicht gelungen, den Dienstgeber davon zu überzeugen, dass die Ansprüche für einen im Zuge einer „normalen“ Ausbildung (Einsatztraining) erlittenen Dienstunfall gemäß § 23c Abs. 5Gehg auch ohne Fremdverschulden zu gewähren sind, wie dies für „Spezialausbildungen“ bei bestimmten Sonderverwendungen der Fall ist.

Wir raten daher zwei Punkten besondere Beachtung zu schenken:

  1. Wurde man im Zuge des Einsatztrainings verletzt, sollte man in der Erstmeldung gegebenenfalls unbedingt anführen, wer bei dem betreffenden Ausbildungsmodul als möglicher Verursacher anwesend war (allenfalls auch mehrere Anwesende angeben, falls Verletzungsursache nicht an einer konkreten Person festgemacht werden kann)!
  2. Beendet man den Krankenstand nach einem Dienstunfall vor einer 10tägigen Dauer, sollte der Wiederantritt, für den Fall noch bestehender Schmerzen oder gegebener Gesundheitsbeeinträchtigung, nachweislich (Absprache mit der Dienstführung) gemäß § 82 Abs. 6a Gehg erfolgen.

Anbei der neue Erlass:

Euer Team der AUF/FEG