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Geldaushilfe nach Dienstunfall: AUF/FEG setzt Verbesserung durch!

Im Zuge der aktuellen Dienstrechtsnovelle 2024 wurde nun der Forderung der AUF/FEG nach einer Gleichbehandlung aller Bediensteten, die sich den verschiedensten Ausbildungen im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehen, im Rahmen ihres Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, entsprochen!

Demnach wird hier zukünftig nicht mehr zwischen einer „Spezialausbildung“ oder einem normalen Einsatz- oder Schießtraining unterschieden. 

WICHTIG: Die AUF/FEG hatte im Vorfeld Vertreter des BM.I im Zuge einer Besprechung darauf hingewiesen, dass die gängige Vorgangsweise den Anspruch auf eine Geldaushilfe bei einem Dienstunfall während des Einsatztrainings zum Unterschied zu einer „Spezialausbildung“ an das Vorliegen eines Fremdverschuldens zu knüpfen nicht höchstgerichtlicher Judikatur entspricht. Zur Untermauerung unser Rechtsansicht hatten wir dem Dienstgeber das Judikat des Vwgh zu 2010/12/0178 übergeben, worin klargestellt wird, dass eine derartige Unterscheidung unzulässig ist.

Hier der entscheidende Passus im Urteil:

Mit einer nunmehr eingefügten Ergänzung in § 23c Abs. 5 GehG erfolgt die gewünschte Klarstellung und wird somit die von uns eingeforderte Gleichbehandlung sichergestellt:

„Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen.“

Euer Team der AUF/FEG