Meinungsfreiheit für Polizisten abgeschafft!
Im Zuge der Dienstrechtsnovelle 2024 wurde nunmehr eine Verschärfung des § 43 BDG (Allgemeine Dienstpflichten) mit unabsehbaren Folgen beschlossen. Demnach genügt zukünftig ein auch nur „vermeintlicher Interessenskonflikt“, um disziplinäre Sanktionen gegen Beamte zu rechtfertigen.
Konkret werden durch diese Gesetzesänderung insbesondere Polizeibedienstete selbst in ihrer Freizeit dazu verhalten, jedwedes Verhalten zu unterlassen, wodurch auch nur den Anschein erweckt werden könnte, dass der Vollzug einer Regelung im Konflikt zu ihren persönlichen Interessen oder Ansichten stehen könnte!
Dazu ein Beispiel:
Ein Polizist, der öffentlich – auch als Privatperson – Kritik an einer gesetzlichen Regelung (auch bloßen Verordnung) äußert, weil er sie etwa für überschießend, nicht zielführend oder auch nur als in der Praxis schwer umsetzbar erachtet, begeht eine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung!
Selbst wenn sich diese Kritik in der Folge als berechtigt herausstellt und die Verordnung etwa infolge Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden sollte, muss der Beamte mit disziplinären Konsequenzen rechnen.
Hier die neue Bestimmung gemäß § 43 Abs. 2 BDG:
Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).“
Zusatz: Diese neue Bestimmung wurde mit Zustimmung von ÖVP, Grünen und SPÖ widerstandslos abgesegnet. Lediglich die FPÖ warnte eindringlich vor einen „dienstrechtlichen Meinungsdiktatur“ und verweigerte die Zustimmung zu dieser Gesetzesänderung, welche laut Regierung angeblich im Sinne der Korruptionsbekämpfung (?) notwendig sei.
Die AUF/FEG hat jedenfalls den Eindruck, dass es Dienst- und Gesetzgeber hier nicht um Korruptionsbekämpfung geht, sondern dass man so in Wahrheit jedwede Kritik im Keim ersticken will. Denn wie sagte schon einst der römische Gelehrte Tacitus:
Wer sich über Kritik ärgert, gibt zu, dass sie verdient war!
Euer Team der AUF/FEG