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Mutterschaft: Polizistinnen werden diskriminiert!

Polizistinnen erhalten im Unterschied zu sehr vielen anderen weiblichen Arbeitnehmerinnen zahlreiche Zulagen und Nebengebühren. Genau bei ihnen werden aber im Falle einer Mutterschaft diese Zulagen nicht für die Bemessung des Wochengelds berücksichtigt. Wir erachten dies für rechtswidrig!

Die gesetzliche Ausgangssituation!

Gemäß § 14 Mutterschutzgesetz in Verbindung mit § 162 ASVG haben Dienstnehmerinnen Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor Eintritt eines Beschäftigungsverbots bezogen haben. Somit wären also auch Zulagen und Nebengebühren, die während dieses Zeitraums bezogen wurden, grundsätzlich bei Beamtinnen für das Wochengeld zu berücksichtigen.


Polizistinnen werden benachteiligt!

Nach aktueller Praxis erhalten Polizistinnen jedoch oftmals nur ihren Grundbezug und gelangen teilweise selbst pauschalierte Zulagen während des betreffenden Zeitraums nicht zur Auszahlung. Diese Schlechterstellung von Beamtinnen wurde und wird gemäß früherer Judikatur deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil sie infolge erhöhter und nur für Beamtinnen gebührender Leistungen (Sonderwochengeld nach § 79 B-KUVG) vormals besser gestellt waren. Konkret traf der Vwgh am 20.05.1992 zu Zl. 90/12/0326 dazu folgende Feststellung:

„Aus § 14 MSchG und § 162 ASVG kann wohl der gesetzgeberische Grundgedanke ersehen werden, eine Dienstnehmerin soll durch die Mutterschaft keinen Entgeltverlust erleiden. Dieser Gedanke erscheint zwar im GehG im Hinblick auf die im § 15 Abs 5 zweiter Satz getroffene Regelung – danach ruhen pauschalierte Nebengebühren in diesem Fall – nicht voll verwirklicht, doch stehen den Beamten erhöhte Leistungen auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet gegenüber.“


Aufgehobenes Privileg verschuldet aktuelle Diskriminierung!

Tatsache ist aber, dass es das Sonderwochengeld gemäß § 79 B-KUVG, auf das der Vwgh damals Bezug nahm, seit Oktober 2000 nicht mehr gibt. Demnach ist auch die Judikatur des Vwgh in dieser Causa unserer Überzeugung neu zu interpretieren und ist die Bestimmung nach § 13d Gehaltsgesetz, welche die Bemessung des Wochengelds auf die Durchschnittsbezüge abstellt „reparaturbedürftig“.

Sonderzahlung gestrichen – Information vom Dezember 2000


Was ist zu tun?

Zahlreiche werdende Müttern im Polizeidienst erleiden auf Grund dieser aus unserer Sicht ungerechtfertigten Schlechterstellung massive Einkommenseinbußen während des Beschäftigungsverbots. Wir raten daher dazu,

  1. im Zuge einer diesbezüglichen Antragstellung betreffend das Ausmaß des Wochengelds die Einbeziehung von Zulagen und Nebengebühren einzufordern und
  2. bei allfälliger Abweisung die rechtlichen Möglichkeiten im Sinne einer Bemessung des Wochengeld nach § 14 MSchG i.V.m. § 162 ASVG ohne Anwendung der §§ 13d und 15 Abs. 5 Gehg einzufordern.

Konkret sollte darin folgende Begründung angeführt werden:

„Wie der Vwgh am 20.05.1992 festgestellt hat, ist der gesetzgeberische Grundgedanke, dass eine Dienstnehmerin durch die Mutterschaft keinen Entgeltverlust erleiden soll, grundsätzlich auch auf Beamtinnen anzuwenden. Auf Grund des Umstands, dass beamtete Mütter zum damaligen Zeitpunkt noch ein Sonderwochendgeld nach § 79 B-KUVG erhalten haben, erachtete er jedoch die Einstellung von pauschalierten Zulagen für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbots als gerechtfertigt (siehe dazu Entscheidung des Vwgh zu Zl. 90/12/0326). Mittlerweile – mit Wirksamkeit von Oktober 2000 – wurde § 79 B-KUVG aber aufgehoben und entfällt somit die diesbezügliche Begründung. Demnach ist in teleologischer Interpretation dieser Judikatur davon auszugehen, dass die Höhe meines Wochengelds – so wie für alle anderen Mütter auch – unter uneingeschränkter Anwendung von § 14 MSchG i.V.m. § 162 ASVG zu bemessen ist.“

Gleichzeitig wird die AUF/FEG im Zusammenwirken mit den anderen Fraktionen in der Personalvertretung alle Anstrengungen unternehmen, damit seitens des BMÖDS die diskriminierenden Regelungen im Gehaltsgesetz so schnell wie möglich im Zuge der kommenden Dienstrechtsnovelle behoben werden!


Euer Team der AUF/FEG

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