Rechtsschutz für Exekutive!
Ein ordentlicher Rechtsschutz für die Exekutive wird immer wichtiger!
Jedes Jahr mehren sich die Fälle, bei denen Polizeibedienstete Opfer von Gewalt werden und sodann im Rechtsweg um ihre Ansprüche kämpfen müssen. Aber auch die Fälle, wo sie selbst – zumeist völlig haltlos – einer unverhältnismäßigen Gewaltanwendung bezichtigt werden und sich mit rechtsfreundlicher Vertretung dagegen zur Wehr setzen müssen, steigen stetig an. Wie nun die Erfahrung aus anderen Ländern zeigt, werden diese Fälle durch die geplante Behörde gegen Polizeigewalt (soll laut BM Nehammer bis 2021 geschaffen werden) nochmals drastisch ansteigen.
Dienstgeber lässt seine Beamten im Stich!
Leider gibt es aktuell keinen Rechtsschutz durch den Dienstgeber für die Exekutive, obwohl der Polizeiberuf dem Grunde nach einen entsprechenden Bedarf mit sich bringt. Das BM.I hat nun bekanntlich beschlossen einen effektiven Rechtsschutz für alle mutmaßlichen Opfer von Polizeigewalt zu schaffen und in einem Mitarbeiterbrief allen Bediensteten mitgeteilt, dass die geplante Behörde gegen Polizeigewalt eine Garantie dafür sein wird. Auf der anderen Seite hat man aber ganz offensichtlich auf dieselbe „Versicherung/Garantie“ für seine eigenen Beamten vergessen und ist von Seiten des BM.I bis dato nicht geplant, seinen Bediensteten einen vergleichbaren Schutz zu gewähren.
Rechtsschutz für Exekutive wurde 2011 abgeschafft!
Zur Erinnerung:
2002 wurde eine langjährige Forderung der AUF/FEG unter einer freiheitlichen Beamtenministerin endlich umgesetzt und gem. § 83b Gehg eine Rechtsschutzversicherung für Exekutivbedienstete eingeführt. Diese Versicherung wurde jedoch mit Ende 2011 unter einer sozialdemokratischen Beamtenministerin wieder abgeschafft. Die für 2019 von BM Kickl in Absprache mit dem Beamtenministerium geplante Wiedereinführung dieser Rechtsschutzversicherung samt Erweiterung/Adaptierung konnte leider infolge bekannter Umstände nicht mehr durchgeführt werden.
Die AUF/FEG hat daher in der letzten Sitzung des Zentralausschusses (ZA) die umgehende Einführung dieser Versicherung beantragt und wird dem ZA diesbezüglich auch ein Konzept übermitteln.
Achtung: Rechtsschutz ist nicht gleich Rechtsschutz!
Unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung ist darauf hinzuweisen, dass ein 100%iger Rechtsschutz nie gegeben sein kann und Versicherungsanstalten etwa im Falle der Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts (z.B.: Amtsmissbrauch) in letzter Konsequenz aussteigen. Hier kommt der gewerkschaftliche Rechtsschutz ins Spiel, der in begründeten Fällen (Einzelfallprüfung) selbst bei derartigen Fällen nicht selten die Kosten des Verfahrens übernimmt.
Wichtig: Der Unterschied liegt im Detail!
In diesem Zusammenhang möchten wir auf einen kleinen aber bedeutenden Unterschied zwischen dem Rechtsschutz der GÖD und jenem der FEG hinweisen.
Während die GÖD nach Antragstellung vorab durch Prüfung eines Gremiums über die Gewährung einer Rechtsschutzdeckung entscheidet und diese etwa wegen vermuteter Aussichtslosigkeit auf Erfolg oder Involvierung eines anderen Mitglieds ablehnen kann, gibt es bei der FEG eine Rechtsschutzgarantie, die durch bloße Meldung in Kraft gesetzt wird. Diese Garantie ist für jene Rechtsschutzfälle gegeben, bei denen der Vertrag mit unserem Partner (Allianzversicherung) greift. Nur in jenen Fällen, wo sich diese Deckung als nicht ausreichend erweist, befasst auch die FEG ein Gremium, welches sodann die Voraussetzungen für die Übernahme der Anwalts- und Verfahrenskosten prüft und gegebenenfalls beschließt.
Euer Team der AUF/FEG