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RGV: Eingeforderte Erhöhungen kommen!

Die AUF/FEG hatte bereits am 15.01.2024 eine auf Grund der massiven Teuerung dringend notwendige Valorisierung der in der Reisegebührenvorschrift festgelegten Beträge eingefordert. Nun wurden durch das sogenannte Progressionsabgeltungsgesetz* mit Wirksamkeit 01. Jänner 2025 tatsächlich folgende Verbesserungen einer Umsetzung zugeführt!
*Mit der Progressionsabgeltung wird ein direkter Ausgleich für das letzte Drittel der infolge der Teuerung gestiegenen Lohnsteuereinnahmen des Staates sichergestellt. Es besteht somit kein Zusammenhang zur Dienstrechtsnovelle.

Erhöhung des Beförderungszuschusses:

In § 7 Absatz 4 im zweiten Satz wird der Betrag „0,20 Euro“ durch den Betrag „0,26 Euro“, der Betrag „0,10 Euro“ durch den Betrag „0,13 Euro“ und der Betrag „0,05 Euro“ durch den Betrag „0,07 Euro“ ersetzt. Im dritten Satz wird der Betrag „52,00 Euro“ durch den Betrag „69,30 Euro“ ersetzt. Im vierten Satz wird der Betrag „1,64 Euro“ durch den Betrag „2 Euro“ ersetzt.

In Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „0,30 Euro“ durch den Betrag „0,50 Euro“, der Betrag „0,15 Euro“ durch den Betrag „0,20 Euro“ und der Betrag „0,08 Euro“ durch den Betrag „0,10 Euro“ ersetzt. Im zweiten Satz wird der Betrag „79,70 Euro“ durch den Betrag „109,00 Euro“ ersetzt.

Erhöhung des Kilometergeldes:

§ 10 Abs. 3 lautet: „Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt für Motorfahrräder und Motorräder sowie für Personen- und Kombinationsfahrzeuge 0,50 Euro je Fahrkilometer.“

Kilometergeld für mitbeförderte Personen:

In § 10 Abs. 4 wird der Betrag „0,05 Euro“ durch den Betrag „0,15 Euro“ ersetzt.

Kilometergeld für mit dem Fahrrad zurückgelegte Strecken:

§ 10 Abs. 5 lautet: „Bei Benützung eines eigenen Fahrrads gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11) mit der Maßgabe, dass 0,50 Euro je Fahrkilometer gebühren.“

Kilometergeld für zu Fuß zurückgelegte Strecken:

In § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von mehr als zwei Kilometern“ durch die Wortfolge „von mehr als einem Kilometer“ ersetzt.

Anhebung der Tagesgebühren:

11. In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „26,4 Euro“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.

12. In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Betrag „19,8 Euro“ durch den Betrag „22 Euro“ ersetzt.

Anhebung der Nächtigungsgebühr:

In § 13 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „15 Euro“ durch den Betrag „17 Euro“ ersetzt 

Zusatz: Darüber hinaus wird noch heuer der Prozentsatz für die Überschreitung  der Nächtigungsgebühr  von 600%  auf 800% angehoben. Somit werden ab 1. Jänner 2025 bis zu 153 Euro (9 mal 17 Euro) für eine Nächtigung erstattet.

Euer Team der AUF/FEG