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Rüstzeiten: PolizistInnen schenken Dienstgeber ein Jahr!

Seit 2017 kämpft die AUF/FEG darum, dass jenen Bediensteten, welche im Rahmen von Schicht- und Wechseldienst auf Grund einer durchgehend gebotenen Einsatzbereitschaft in ihrer Freizeit auf-/abrüsten, eine entsprechende Vergütung zuerkannt wird.


Die Situation aus rechtlicher Sicht!

Im Hinblick auf die rechtliche Definition von „Arbeitszeit“ hat der Europäische Gerichtshof bereits 2015 klargestellt, dass zur Frage, ob eine zu vergütende Arbeitszeit vorliegt, auf das Kriterium der Fremdbestimmung abzustellen ist. Demnach ist dem Arbeitnehmer jeder Zeitraum abzugelten, in welchem er nicht autonom und selbstbestimmt agiert, sondern Handlungen setzt, zu denen er durch den Arbeitgeber verpflichtet wird.
Darauf aufbauend hat der OGH im Mai des Vorjahres explizit entschieden, dass selbstverständlich auch Umkleidezeiten samt allenfalls erforderlicher Wegzeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind, wenn ein Arbeitnehmer zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtet ist, sofern diese Dienstkleidung auf Grund ihrer Auffälligkeit klar der beruflichen Sphäre zuzurechnen ist.



Die spezifische Situation in der Polizei!

Es ist nun unbestreitbar der Fall, dass Exekutivbedienstete auf jenen Dienststellen, wo eine durchgehende Einsatzbereitschaft gefordert ist und keine überlappende Dienstplanung erfolgt, dazu verpflichtet sind, bereits vor Beginn ihrer turnusmäßigen Dienstzeit aufzurüsten bzw. nach dem Ende derselben abzurüsten. 
Somit ist es aus unserer Sicht völlig klar, dass jene Zeiten, die üblicherweise für das An/Ablegen der Uniform und anderer Tätigkeiten in diesem Zusammenhang (Ausfassen der Waffe, Anlegen des ballistischen Gilets, Übernahme von Dienstutensilien etc.) aufgewendet werden müssen, vergütungspflichtig sind.
Wenn man nun bedenkt, dass zahlreiche Bedienstete hier pro Diensttour 15 bis 30 Minuten ihrer Freizeit opfern macht das in einem Jahr schnell einmal eine Zeitspanne von 40 bis 80 Stunden aus. Hochgerechnet auf das gesamte Erwerbsleben schenken also manche Exekutivbedienstete ihrem Dienstgeber ein ganzes „unbezahltes“ Arbeitsjahr!




Die Situation aus Sicht des Dienstgebers!

Unter dem Kabinett Kickl gab es bereits erfolgversprechende Gespräche und der Dienstgeber signalisierte die Bereitschaft, diesbezüglich eine rechtskonforme Regelung zu treffen. Dementsprechend wurde nach Einrichtung einer Arbeitsgruppe auch tatsächlich eine Lösung in Aussicht gestellt (Vergütung in Form von Plusstunden). Doch nach dem Führungswechsel im Jahr 2019 spielt man im BM.I wieder – wie üblich – auf Zeit und will offenkundig erst dann handeln, wenn Betroffene ihr Recht vor Gericht erstritten haben.


Trauriges Detail am Rande: Leider sind auch maßgebliche Proponenten unserer Mitbewerber in dieser Sache offenkundig nicht sonderlich daran interessiert, hier eine rasche Lösung herbeizuführen. Während Vertreter der FCG meinen, es müsse hier zunächst eine faire und klar nachvollziehbare Lösung im Sinne „aller Bediensteten“ (etwa auch für nicht Uniform tragende Bedienstete) gefunden werden, stellen Vertreter des FSG den Anspruch auf zu vergütende Rüstzeiten per se in Frage (Zitat: „Was der OGH für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft zuerkannt hat, muss ja nicht für Polizeibedienstete gelten“??).
Ein Schelm, wer da denkt, dass die FCG/FSG-Polizeigewerkschaft der AUF/FEG einen möglichen Erfolg in dieser Sache missgönnt.



Die aktuelle Situation!


Auf Grund einer neuerlichen Urgenz der AUF/FEG in der ZA Sitzung vom Juni 2021 soll zeitnah ein Beratungsgespräch mit Vertretern des BMI stattfinden. Sollte dabei weiterhin keine Bereitschaft für eine rechtskonforme Regelung erkennbar sein, werden wir alle betroffenen Bediensteten bei einer diesbezüglichen Verfahrensführung unterstützen, um notfalls eine gerechte Regelung auf diesem Weg herbeiführen zu können. 

Euer Team der AUF/FEG