Überstundenentlohnung: Diskriminierung von VfGH nur teilweise behoben!
In einer aktuellen Entscheidung hat der Vfgh auf Grund einer undifferenzierten Bemessung des Überstundenzuschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte eine verfassungswidrige Diskriminierung erkannt, da der Gesetzgeber diesbezüglich nicht zwischen einer zur Tageszeit und einer zur Nachtzeit erbrachten Mehrdienstleistung unterscheidet.
Zur Sache:
Am 17. Juni 2022 hat der VfGH in seinem nachstehendem Erkenntnis entschieden, dass ein Überstundenzuschlag von 25% für Mehrdienstleistungen von Teilzeitbeschäftigten unabhängig davon, ob diese zur Tages- oder Nachtzeit erbracht werden, verfassungswidrig ist. Dies insbesondere deshalb, weil für Vollzeitbeschäftigte in diesem Fall die Verdoppelung des Zuschlags (von 50% auf 100%) vorgesehen ist.
Die entsprechende Regelung nach § 16 Abs. 4 GehG wurde daher vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben!
Damit beträgt der Zuschlag zur Grundvergütung für erbrachte Überstunden generell (sowohl für Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigte) entweder 50% (außerhalb der Nachtzeit) oder 100% (während der Nachtzeit von 22.00 bis 06.00 Uhr).
UPDATE: 30.12.2022: Auf Grund unserer zusätzlichen Kritik, die wir schriftlich an den Dienstgeber herangetragen haben, wurde nunmehr die Bestimmung nach § 17 Abs. 2a Gehg vom Gesetzgeber ebenfalls aufgehoben und somit auch bezüglich der Sonn- und Feiertagsvergütung eine Gleichbehandlung sichergestellt!
Der Gesetzgeber hatte nämlich zunächst verabsäumt, die daraus resultierende Ungerechtigkeit für Exekutivbedienstete betreffend einer Mehrdienstleistung an Sonn- und Feiertagen zu beheben. Teilzeitbeschäftigte Polizeibedienstete, die an diesen Tagen Überstunden erbringen, hätten dadurch gemäß § 17 Abs. 2a Gehg bis zur 8. Stunde einer derartigen Dienstleistung weiterhin lediglich einen Zuschlag von 25% bzw. ab der 9. Stunde von 50% erhalten, womit ihnen derartige Überstunden nicht besser sondern in aller Regel sogar schlechter entlohnt worden wären, als Werktagsüberstunden (??).
Da dies eindeutig im Widerspruch zu dem Prinzip einer höheren Entlohnung für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen im Vergleich zu Dienstleistungen an Werktagen gestanden wäre, wurde der Initiative der AUF/FEG Rechnung getragen und diese Schlechterstellung durch die Streichung von § 17 Abs. 2a Gehg behoben.
Hier noch die maßgebliche Entscheidung des VfGH:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFR_20220617_21G00379_01/JFR_20220617_21G00379_01.pdf
Euer Team der AUF/FEG