Vorrückungsstichtag: AUF ein Neues!
Erste Erfolge zeichnen sich ab!
Wie berichtet dürfen sich nun nach und nach zahlreiche Bedienstete (z.B. ehemalige Polizeikadetten) über eine deutliche Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung freuen und erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter (BDA) teilweise um mehr als 1.000 Tage. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf eine Nachzahlung der Bezugsdifferenzen jedenfalls rückwirkend bis zum Mai 2016.
Besonders große Freude haben dabei jene Betroffenen, die der AUF/FEG vertraut haben und mit unserer Unterstützung durch eine entsprechende Verfahrensführung ihre Ansprüche – teilweise rückwirkend bis zum Jahre 2006 – vor Verjährung geschützt haben. Die Rede ist hier von schnell einmal brutto € 1.000.- mehr an Nachzahlung pro Jahr, was bei 10 Jahren (2006 bis 2016) ein hübsches Plus ergibt. Zudem wirken sich die in diesen Fällen höheren Beitragsgrundlagen (bis zu 120 mehr) auch für die Pension vorteilhaft aus.
Anmerkung: Nach Rücksprache bei der LPD OÖ soll das Berechnungstool für die Nachzahlungen in Kürze zur Verfügung stehen und kann dann die Berechnung bei jenen Bediensteten, welche bereits einen rechtskräftigen Bescheid haben, endlich starten.
Weitere Erfolge möglich!
Darüber hinaus hat die AUF/FEG auch nach der Besoldungsreform 2019 nicht aufgegeben und wir haben unseren Mitgliedern in den bis dahin ruhend gestellten Verfahren natürlich weiterhin Rechtsbeistand gewährt. Kernpunkt unserer Argumente, die wir auf Anfrage allen Bediensteten (auch GÖD-Mitgliedern, die offenbar von ihrer Gewerkschaft keine zufriedenstellende Unterstützung erhalten haben) zur Verfügung gestellt haben, ist dabei abermals eine unserer Ansicht nach fortgeschriebene Unionswidrigkeit. Konkret führt nämlich die nunmehr in Kraft gesetzte Streichung von 4 Jahren sonstiger Zeiten – was zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht der Fall war – in diesen Altverfahren neuerlich zu keiner Verbesserung. Unsere Argumente dürften nun nicht so einfach vom Tisch zu wischen sein, wie sich manche gedacht oder womöglich gewünscht haben, da aktuell eine höchstgerichtliche Prüfung durch den Vwgh in dieser Frage eingeleitet wurde.
Das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen neuerlich negativen Bescheid das Verfahren abermals unter Berufung auf diese Prüfung ruhend stellt, was auch bereits in zahlreichen Verfahren passiert ist.
Fazit: Sollte die AUF/FEG hier also auch noch recht bekommen, wäre der Beweis erbracht, dass unser Rat zu einer Verfahrensführung nicht nur für einen Teil der Betroffenen sondern für alle Bediensteten, denen wir seit 2009 eine Antragstellung und Bekämpfung von Negativbescheiden empfohlen haben richtig war und sich buchstäblich auszahlt – sofern sie diesem Rat entgegen den Empfehlungen von GÖD-Funktionären Folge geleistet haben!
Euer Team der AUF/FEG