Vorrückungsstichtag: Neufestsetzung BDA!
Derzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen von Bediensteten, die einen Bescheid betreffend ihres neu festzusetzenden Besoldungsdienstalters (BDA) erhalten haben. Nachstehend wollen wir euch daher zu den häufigsten Fragen so verständlich wie möglich eine Antwort geben.
Wer bekommt diesen Bescheid?
Wenn dein Vorrückungsstichtag ursprünglich unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag festgesetzt wurde (war bis August 2010 der Fall), ist dein Besoldungsdienstalter nunmehr auf Grund aktueller Judikatur des EuGH unter Einbeziehung der sogenannten „sonstigen Zeiten“ ab Ende der Schulpflicht von Amts wegen neu festzusetzen.
Was wird mit diesem Bescheid festgestellt?
In diesem Bescheid ermittelt die Dienstbehörde auf Grund der neuen Gesetzeslage (Besoldungsreform 2023) einen Vergleichsstichtag. Die Differenz dieses Tages zu deinem ursprünglichen Vorrückungsstichtag ergibt das Ausmaß, um welches dein Besoldungsdienstalter zu erhöhen ist (z.B.: Beträgt die Differenz 365 Tage, erhöht sich dein BDA um ein Jahr).
Kommt es in jedem Fall zu einer Verbesserung?
Nein! Insbesondere jene Bediensteten, die erst ab Mai 1995 eingetreten sind, erfahren dann keine Verbesserung, wenn ihnen bereits bei der ursprünglichen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages drei Jahre sonstiger Zeiten zur Hälfte (eineinhalb Jahre) angerechnet wurden. Dies deshalb, weil die maximale Anrechnung für sie nun mit dreieinhalb Jahren begrenzt ist und eine Anrechnung dieser Zeiten zu 42,86% im Endergebnis wieder nur eineinhalb Jahre ergibt.
Kann es auch zu einer Verschlechterung kommen?
In ganz wenigen Ausnahmefällen kann es zu einer geringfügigen Verschlechterung von ein paar Monaten kommen. In diesem Fall darf der Bezug jedoch nicht gekürzt werden und man erhält eine Ergänzungszulage bis man wieder in seine ursprüngliche Gehaltsstufe vorgerückt ist.
Was ist zu tun, wenn man den Bescheid erhalten hat?
Grundsätzlich musst du nichts unternehmen. Nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist (4-wöchige Beschwerdefrist), berechnet die Dienstbehörde die nachzuzahlenden Bezugsdifferenzen und werden diese nach Abschluss der Berechnungen mit dem nächsten Monatsgehalt angewiesen. Gleichzeitig wird das BDA entsprechend erhöht und man rückt zukünftig entsprechend früher in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
Mit viel Geld ist bei dieser Nachzahlung ungefähr zu rechnen?
Eine konkrete Summe ist hier schwer abzuschätzen und hängt sie von verschiedenen individuellen Faktoren wie etwa dem Karriereverlauf ab. Durchschnittlich kann man aber davon ausgehen, dass man bei einem Jahr Gewinn (Vorrückung erfolgt nachträglich um 12 Monate früher) ca. zwischen 600 und 800 Euro brutto für ein Jahr der vor Verjährung geschützten Ansprüche nachbezahlt bekommt.
Wie viele Jahre/Monate werden eigentlich nachbezahlt?
Grundsätzlich wird nur bis Mai 2016 zurück nachbezahlt (= 3 Jahre vor dem Urteil des EuGH im Fall „Leitner“).
Wichtig: Wer jedoch in einem Altverfahren steht (Antragstellung und Beschwerdeführung gegen abweisende Bescheide), erhält die Nachzahlung bis zu drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung. Im Idealfall – wenn man von Anfang an um sein Recht gekämpft hat – erfolgt die Nachzahlung bis zum Juli 2006 zurück. Dabei wird das eine Jahre vom Urteil des EuGH (2009) bis zur erstmaligen Neuregelung (2010) nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.
Hat diese Verbesserung auch Auswirkungen auf die Pension?
Ja. Die frühere Vorrückung ergibt eine entsprechend höhere Bemessungsbasis für die Pension und je mehr „Beitragsgrundlagen“ (Gehalt plus ruhegenussfähige Zulagen) hier einer Erhöhung zugeführt werden, umso mehr wirkt sich das positiv auf die Pensionshöhe aus.
Wirkt sich diese Verbesserung auch auf die Jubiläumszuwendung aus?
Ja. Auch diesbezüglich hat entsprechend einem allenfalls höheren Gehalt eine Nachzahlung zu erfolgen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zeitpunkt des Anspruchs auf die Jubiläumszuwendung in dem vor Verjährung geschützten Zeitraum liegt.
Ist diese Neuregelung nun das Ende dieser Geschichte?
Namhafte Experten gehen davon aus, dass diese Regelung trotz der Reduktion bei der Anrechnung sonstiger Zeiten von 50% auf 42,86% vor den Höchstgerichten standhalten wird.
Die AUF/FEG sieht jedoch bei den „Altverfahren“ weiterhin eine Ungleichbehandlung gegeben. Hier wurde nämlich 2019 und 2023 per gerichtlicher Entscheidung in mehreren Fällen eine Verbesserung zugesprochen (unter direkter Anwendung von Unionsrecht). Folglich müssten auch jene Altverfahren, die nicht gerichtlich entschieden wurden, sondern an die Dienstbehörden zurückverwiesen wurden, rückwirkend dieselbe Verbesserung erfahren. Diese Rechtsfrage wird daher wohl in weiteren Verfahren einer Klärung zuzuführen sein, wobei wir Mitglieder der FEG weiterhin unterstützen werden.
Ist es nicht neuerlich rechtswidrig, dass nicht alle dieselbe Verbesserung gemäß ihrer Zeiten vor dem 18. Geburtstag erfahren?
Die AUF/FEG hat von Anfang an darauf hingewiesen, dass am Ende des Tages jene Betroffenen besser aussteigen werden, die um ihr Recht kämpfen und allfällige Ansprüche durch eine Verfahrensführung vor Verjährung schützen. Wir haben deshalb immer zu einer Antragstellung geraten. Tatsächlich haben nur ca. 1% der Betroffenen bis heute „durchgehalten“, wodurch sich Dienstgeber bzw. Vater Staat eine Menge Geld erspart.
Wichtig: Diesem 1% ist es aber zu verdanken, dass jetzt zumindest ein gewisses Maß an Gerechtigkeit hergestellt wurde, weil ansonsten die anfänglich beschlossene, kostenneutrale „Nullregelung“ wohl noch immer Bestand hätte!
Zusatz: Da allein im Bereich der LPD OÖ knapp 3.000 Bescheide auszustellen sind, kann es naturgemäß etwas dauern, bis alle Betroffenen abgearbeitet sind. Dadurch gehen aber keine Ansprüche verloren und wir bitten hier um Verständnis für die Personalstellen, die keine Schuld daran haben, dass der Gesetzgeber über 14 Jahre keine unionskonforme Regelung zu Stande gebracht hat.
Euer Team der AUF/FEG